Die Abfindung in Ungarn – Anspruch, Höhe, Besteuerung
Anders als in Deutschland gibt es in Ungarn einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung – gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit, geregelt im Arbeitsgesetzbuch. Die Kehrseite: Sie wird voll besteuert wie normales Arbeitseinkommen. Wer die Regeln kennt, kann zumindest den Zeitpunkt der Auszahlung sinnvoll planen.
Aktualisiert:
- Wie hoch ist die gesetzliche Abfindung in Ungarn: Sie richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit: ein Monatsgehalt ab 3 Jahren, zwei ab 5, drei ab 10, vier ab 15, fünf ab 20 und sechs ab 25 Jahren.
- Ist die Abfindung in Ungarn steuerfrei: Nein.
- Besteht bei einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf Abfindung: Nein, der gesetzliche Anspruch entfällt bei einem Aufhebungsvertrag.
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Die gesetzliche Staffel
Nach dem ungarischen Arbeitsgesetzbuch (Mt. § 77) richtet sich die Höhe nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit:
| Betriebszugehörigkeit | Abfindung |
|---|---|
| mindestens 3 Jahre | 1 Monatsgehalt |
| mindestens 5 Jahre | 2 Monatsgehälter |
| mindestens 10 Jahre | 3 Monatsgehälter |
| mindestens 15 Jahre | 4 Monatsgehälter |
| mindestens 20 Jahre | 5 Monatsgehälter |
| mindestens 25 Jahre | 6 Monatsgehälter |
Wer kurz vor dem Rentenalter steht, erhält je nach Konstellation ein bis drei zusätzliche Monatsgehälter.
Wann besteht Anspruch?
Nur bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei Auflösung des Betriebs. Kein Anspruch besteht bei:
- Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer,
- Kündigung aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund, wenn dieser mit dem Verhalten zusammenhängt,
- Aufhebungsvertrag – hier ist alles Verhandlungssache,
- befristeten Verträgen, die regulär auslaufen.
Die Besteuerung
Hier ist Ungarn unnachgiebig: Die Abfindung gilt als Arbeitseinkommen und wird voll besteuert.
- 15 % Einkommensteuer
- 18,5 % Sozialversicherungsbeitrag
- 13 % Sozialabgabe für den Arbeitgeber
Von einer Abfindung in Höhe von 1.500.000 Forint brutto bleiben also rund 997.500 Forint netto – ein Abzug von 33,5 %.
Rechnen Sie Ihren Anspruch aus
Der Rechner zeigt die gesetzliche Abfindung nach Betriebszugehörigkeit und den Nettobetrag nach Abzügen.
Zum Abfindungsrechner →Was noch dazukommt
Die Abfindung ist nicht der einzige Anspruch bei einer Kündigung.
Kündigungsfrist und Freistellung
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 30 Tage und verlängert sich mit der Betriebszugehörigkeit auf bis zu 90 Tage. Kündigt der Arbeitgeber, muss er den Arbeitnehmer für mindestens die Hälfte der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen – bei fortlaufender Bezahlung.
Nicht genommener Urlaub
Resturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen. Auch dieser Betrag wird voll versteuert.
Arbeitslosengeld
Das ungarische Arbeitslosengeld (álláskeresési járadék) wird höchstens 90 Tage gezahlt und ist auf den Mindestlohn gedeckelt. Wer aus Deutschland kommt, wo bis zu 12 Monate gezahlt werden und 60 % des früheren Nettos erreicht werden können, sollte diesen Unterschied kennen: Das ungarische System bietet deutlich weniger Absicherung.
Voraussetzung sind mindestens 360 Tage Versicherungszeit in den drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit; EU-Zeiten können angerechnet werden.
Praktische Hinweise
Der Auszahlungszeitpunkt
Wird die Abfindung im Januar statt im Dezember ausgezahlt, fällt sie in ein anderes Steuerjahr. Da Ungarn einen einheitlichen Satz hat, ändert das an der Steuer wenig – wohl aber möglicherweise an der Berechnung anderer Leistungen, die auf das Jahreseinkommen abstellen. Bei größeren Beträgen lohnt die Frage an den Buchhalter.
Beim Aufhebungsvertrag genau lesen
Wer einen Aufhebungsvertrag (közös megegyezés) unterschreibt, verliert den gesetzlichen Abfindungsanspruch – alles hängt dann davon ab, was im Vertrag steht. Lassen Sie sich nicht drängen: Ein Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitgeber oft günstiger als eine Kündigung, und das sollte sich in der vereinbarten Summe niederschlagen.
Für Zugezogene
Die Ansprüche gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Prüfen Sie im Kündigungsfall, ob der Arbeitsvertrag ungarischem Recht unterliegt – bei Entsendungen kann das anders geregelt sein.
Der Vergleich mit Deutschland
Die beiden Systeme unterscheiden sich grundlegend – und zwar in beide Richtungen.
| Deutschland | Ungarn | |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Anspruch | nur in Sonderfällen | ja, gestaffelt |
| Übliche Höhe | Verhandlung, oft 0,5 Monatsgehälter pro Jahr | 1–6 Monatsgehälter nach Staffel |
| Steuerliche Erleichterung | Fünftelregelung möglich | keine |
| Sozialabgaben | in der Regel keine | volle 18,5 % |
| Arbeitslosengeld | bis 12 Monate, ca. 60 % netto | 90 Tage, auf Mindestlohn gedeckelt |
Was daraus folgt
In Ungarn haben Sie einen sicheren Anspruch, müssen ihn nicht erstreiten – das ist der Vorteil. Dafür wird die Abfindung voll belastet, während in Deutschland die Fünftelregelung und die Beitragsfreiheit die Netto-Summe deutlich verbessern können.
Noch wichtiger ist der Unterschied beim Arbeitslosengeld. Wer in Ungarn seinen Arbeitsplatz verliert, hat 90 Tage gedeckelte Unterstützung – danach nichts mehr aus dieser Leistung. In Deutschland wären es bis zu zwölf Monate mit deutlich höheren Beträgen.
Für Zugezogene bedeutet das konkret: Bauen Sie eine größere Rücklage auf, als Sie es aus Deutschland gewohnt sind. Die drei Monatsgehälter Notgroschen, die dort als Faustregel gelten, sind hier eher die Untergrenze.
Häufig gestellte Fragen
Bekomme ich Abfindung bei einer Eigenkündigung?
Nein. Der gesetzliche Anspruch besteht nur bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder bei Auflösung des Betriebs.
Zählt eine Unterbrechung bei der Betriebszugehörigkeit?
Maßgeblich ist die Dauer beim selben Arbeitgeber. Kurze Unterbrechungen können unter Umständen zusammengerechnet werden – das hängt von den Umständen ab.
Kann die Abfindung höher ausfallen als gesetzlich vorgesehen?
Ja, wenn Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag Besseres vorsehen. Das gesetzliche Maß ist ein Mindestanspruch.
Was, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?
Sie können den Anspruch arbeitsgerichtlich geltend machen. Die Fristen sind kurz – holen Sie sich zügig rechtlichen Rat, wenn die Zahlung ausbleibt.