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Umsatzsteuerbefreiung – die 20-Millionen-Grenze

Ungarn hat mit 27 % den höchsten Mehrwertsteuersatz der Europäischen Union. Umso wichtiger ist die Befreiung für Kleinunternehmer: Bis zu einem Jahresumsatz von 20 Millionen Forint können Sie ohne Umsatzsteuer fakturieren. Das ist ein echter Wettbewerbsvorteil – aber nur in bestimmten Konstellationen.

Aktualisiert:

Das Wichtigste in Kürze
  • Wie hoch ist die Umsatzsteuergrenze für Kleinunternehmer in Ungarn: Die Grenze liegt bei 20 Millionen Forint Nettojahresumsatz, angehoben von zuvor 18 Millionen.
  • Was passiert beim Überschreiten der 20-Millionen-Grenze: Sie werden ab der überschreitenden Rechnung umsatzsteuerpflichtig, nicht erst im Folgemonat oder Folgejahr.
  • Für wen lohnt sich die ungarische Umsatzsteuerbefreiung: Vor allem für Unternehmer mit Privatkundschaft und geringen Vorleistungen, da das Angebot ohne 27 % Umsatzsteuer deutlich günstiger wird.
📢 Der Punkt, an dem es teuer wird: Beim Überschreiten der Grenze werden Sie ab der überschreitenden Rechnung umsatzsteuerpflichtig – nicht ab dem nächsten Monat oder Jahr. Und Sie dürfen die Befreiung für das laufende sowie das folgende Kalenderjahr nicht erneut wählen.

Was die Befreiung bedeutet

Die alanyi adómentesség (AAM) ist die ungarische Kleinunternehmerregelung. Wer sie wählt:

  • weist keine Umsatzsteuer aus – Ihre Rechnung trägt den Vermerk „AAM",
  • kann aber auch keine Vorsteuer abziehen – die Umsatzsteuer Ihrer Einkäufe ist für Sie ein Kostenfaktor.

Die Grenze liegt seit 2025 bei 20 Millionen Forint Nettojahresumsatz, zuvor waren es 18 Millionen. Maßgeblich sind zwei Bedingungen: Der Umsatz des Vorjahres darf die Grenze nicht überschritten haben, und der erwartete Umsatz des laufenden Jahres ebenfalls nicht.

Ein Hinweis zur EU-Regelung: Seit 2025 gibt es eine unionsweite Kleinunternehmerregelung, die grenzüberschreitende Befreiungen ermöglicht. Wer regelmäßig in mehrere Mitgliedstaaten fakturiert, sollte prüfen, ob dieser Weg günstiger ist – die Voraussetzungen unterscheiden sich von der rein nationalen Befreiung.

Wann lohnt sich die Befreiung – und wann nicht?

Sie lohnt sich, wenn Sie an Privatpersonen verkaufen

Privatkunden können keine Vorsteuer abziehen. Ohne Umsatzsteuer ist Ihr Angebot für sie schlicht 27 % günstiger – oder Sie behalten die Differenz als Marge. Für Friseure, Fotografen, Trainer, Handwerker mit Privatkundschaft ist die Befreiung fast immer richtig.

Sie lohnt sich nicht, wenn Sie an Unternehmen fakturieren

Für einen umsatzsteuerpflichtigen Kunden ist Ihre Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten – er zieht sie ab. Ihr scheinbarer Preisvorteil ist für ihn wertlos, während Sie selbst keine Vorsteuer geltend machen können.

Sie lohnt sich nicht bei hohen Vorleistungen

Wenn Sie viel einkaufen – Material, Waren, Ausrüstung, Subunternehmer –, verlieren Sie mit der Befreiung die Vorsteuer aus all diesen Rechnungen. Bei 27 % ist das schnell mehr, als die Befreiung einbringt.

Ihre SituationEmpfehlung
Privatkunden, wenig EinkaufBefreiung
Firmenkundeneher Umsatzsteuerpflicht
Hohe Waren- oder Materialkosteneher Umsatzsteuerpflicht
Investitionsphase mit großen AnschaffungenUmsatzsteuerpflicht (Vorsteuerabzug)

Wie viel Spielraum haben Sie noch?

Unser Rechner zeigt, wie viel von der 20-Millionen-Grenze übrig ist und wann Sie bei gleichbleibendem Tempo überschreiten.

Zum Umsatzsteuer-Rechner →

Was beim Überschreiten passiert

Hier machen die meisten Fehler. Die Befreiung endet nicht zum Monats- oder Jahresende, sondern mit dem Geschäft, das die Grenze überschreitet.

Ein Beispiel: Ihr Umsatz steht bei 19,6 Millionen, Sie stellen eine Rechnung über 800.000 Forint. Damit überschreiten Sie – und diese Rechnung muss bereits mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.

Was daraus folgt:

  • Sie müssen sich umgehend umsatzsteuerlich registrieren.
  • Ab diesem Zeitpunkt gelten Erklärungspflichten und die Online-Rechnungsmeldung.
  • Die Befreiung ist für das laufende und das folgende Kalenderjahr gesperrt.
Der teuerste Fehler: Wenn Sie die überschreitende Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen und das erst später bemerken, schulden Sie die Steuer trotzdem – und müssen sie in der Regel aus eigener Tasche tragen, weil eine nachträgliche Rechnungskorrektur beim Kunden nicht immer durchsetzbar ist. Behalten Sie Ihren Umsatzstand im Blick.

Was zählt zur Grenze – und was nicht

Grundsätzlich zählt der gesamte Nettoumsatz aus Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Bestimmte Umsätze bleiben jedoch außer Betracht, etwa manche steuerbefreite Leistungen und der Verkauf von Anlagevermögen.

Zwei praktische Punkte:

  • Bei unterjährigem Beginn wird die Grenze zeitanteilig berechnet. Wer im Juli startet, hat nicht die vollen 20 Millionen zur Verfügung.
  • Die Grenze bezieht sich auf die Person, nicht auf die Tätigkeit. Mehrere Gewerbe derselben Person werden zusammengerechnet.

Weil die Abgrenzung im Detail komplex ist, lohnt sich bei Annäherung an die Grenze ein kurzer Check mit dem Buchhalter – deutlich günstiger als eine Korrektur im Nachhinein.

Die Rechnung richtig ausstellen

Als befreiter Unternehmer müssen Sie auf der Rechnung den Vermerk „AAM" oder „alanyi adómentes" führen. Umsatzsteuer dürfen Sie weder ausweisen noch vereinnahmen.

Auch mit Befreiung gelten die allgemeinen Rechnungspflichten: fortlaufende Nummerierung, vollständige Angaben zu beiden Parteien, Leistungsdatum. Ungarn verlangt zudem die elektronische Rechnungsmeldung an die NAV über das System Online Számla – die meisten Rechnungsprogramme erledigen das automatisch.

Ein Rechenbeispiel: wann kippt die Entscheidung?

Nehmen wir eine Beraterin mit 12 Millionen Forint Jahresumsatz und zwei unterschiedlichen Kundenstrukturen.

Fall A: nur Privatkunden, wenig Einkauf

Ihre Jahreskosten betragen 1,5 Millionen Forint, darin enthalten rund 320.000 Forint Umsatzsteuer.

  • Mit Befreiung: Sie fakturieren 12 Millionen ohne Umsatzsteuer. Die 320.000 Forint Vorsteuer sind verloren.
  • Mit Umsatzsteuerpflicht: Sie müssten 27 % aufschlagen – für Privatkunden eine echte Preiserhöhung – und könnten 320.000 Forint zurückholen.

Die Befreiung gewinnt klar: Der Preisvorteil gegenüber umsatzsteuerpflichtigen Wettbewerbern wiegt schwerer als die verlorene Vorsteuer.

Fall B: Firmenkunden, hohe Vorleistungen

Dieselbe Beraterin, aber mit Unterauftragnehmern für 5 Millionen Forint, darin gut 1 Million Forint Umsatzsteuer.

  • Mit Befreiung: Über 1 Million Forint Vorsteuer bleiben bei ihr hängen.
  • Mit Umsatzsteuerpflicht: Die Kunden ziehen die Umsatzsteuer ohnehin ab – für sie ändert sich nichts. Sie selbst holt die 1 Million zurück.

Hier ist die Umsatzsteuerpflicht deutlich besser. Der Unterschied macht mehr als eine Million Forint im Jahr aus – bei identischem Umsatz.

Die Kurzformel: Multiplizieren Sie Ihre erwarteten Jahreskosten mit 27/127 – das ist die Vorsteuer, die Sie mit der Befreiung verlieren. Stellen Sie diesem Betrag den Preisvorteil bei Privatkunden gegenüber. Was größer ist, entscheidet.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Befreiung jederzeit wählen?

Die Wahl treffen Sie bei der Gewerbeanmeldung oder zum Jahreswechsel. Ein unterjähriger Wechsel ist grundsätzlich nicht möglich – außer beim Überschreiten der Grenze, das automatisch zur Steuerpflicht führt.

Gilt die Befreiung auch für Leistungen ins EU-Ausland?

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen an Unternehmen greifen die Regeln zum Leistungsort und zur Steuerschuldumkehr. Sie brauchen dafür in der Regel eine EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – auch als befreiter Unternehmer. Klären Sie das vor der ersten Auslandsrechnung.

Was ist der Unterschied zur Pauschalsteuer?

Zwei verschiedene Dinge: Die Umsatzsteuerbefreiung betrifft die Mehrwertsteuer, die Pauschalsteuer die Einkommensteuer. Sie können beides gleichzeitig nutzen – viele Einzelunternehmer tun genau das.

Muss ich als befreiter Unternehmer Bücher führen?

Ja. Die Befreiung entbindet nicht von der Aufzeichnungspflicht. Sie müssen Ihre Umsätze laufend erfassen – schon deshalb, weil Sie die Grenze überwachen müssen.